3.6.2 Ihr Papierkorb
Das Icon Ihres Papierkorbs befindet sich in der Schnellzugriffsleiste in
jeder Ordner-Übersichtsseite. Sein Aussehen zeigt an, ob sich derzeit Objekte
im Papierkorb befinden oder nicht.
-
Klicken Sie auf das Icon
um den
Inhalt zu untersuchen. Sein Inhalt wird wie in jeder anderen Ordnerseite auch
angezeigt.
Eine Reihe grundlegender Aktionen werden in der Auswahlleiste für
Mehrfachselektionen angeboten, insbesondere:
- zurücklegen
-
bringt markierte Objekte an die Stellen zurück, von denen sie entfernt
wurden -- wenn es die noch gibt; sonst müssen Sie die Objekte
ausschneiden
und an geeigneter Stelle
einfügen
.
löschen
-
transferiert die markierten Objekte in den Papierkorb ihres Eigentümers
oder
zerstört die markierten Objekte, wenn es im Papierkorb ihres Eigentümers
angewendet wird.
Achtung:-
Das Löschen im Papierkorb des Eigentümers kann nicht rückgängig
gemacht werden!
Fremde Objekte in gemeinsamen Arbeitsbereichen werden in drei Schritten
gelöscht. Die ersten beiden Schritte können Sie durchführen, der dritte
kann nur vom Eigentümer (üblicherweise identisch mit dem Erzeuger)
durchgeführt werden.
-
Ein Mitglied des Arbeitsbereichs wendet entfernen
auf
ein Objekt an. BSCW bewegt das Objekt in den Papierkorb dieses Mitglieds.
Die anderen Mitglieder des Arbeitsbereichs können das Objekt nun nicht mehr
sehen oder benutzen. Das Mitglied, welches die Aktion
entfernen
durchgeführt hat, kann das Objekt jedoch
einfach aus seinem Papierkorb zurückbringen
.
-
Das Mitglied des Arbeitsbereichs wendet die Aktion
löschen
auf das Objekt in seinem Papierkorb an. Damit
wird das Objekt in den Papierkorb des Eigentümers transferiert.
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Der Besitzer kann sich entscheiden, das Objekt, welches nun in seinem
Papierkorb erschienen ist, zurückbringen
. Stattdessen
kann er es aber auch ausschneiden
und an einem sicheren
Ort einfügen
. Oder der Besitzer führt die Aktion
löschen
durch, um das Objekt irreversibel zu zerstören.
Besondere Regeln gelten bei Dokumenten unter Versionsverwaltung für
das Löschen von Versionen (vgl.
Abschnitt4.8.6).